Schwarzarbeit und Gefälligkeitsdienste: Was ist erlaubt und was nicht?

Gerade in der Selbstständigkeit verschwimmen oft die Grenzen zwischen Schwarzarbeit und Gefälligkeitsdiensten. Die Officeheldin hilft dir, den Überblick zu bewahren! 😉

Eine schnelle Hilfeleistung für einen Nachbarn oder befreundeten Unternehmer ohne Gegenleistung kann als Gefälligkeit betrachtet werden. Wird jedoch eine Entschädigung gezahlt und nicht gemeldet, kann es sich um Schwarzarbeit handeln. Die Bußgelder für Schwarzarbeit sind hoch und können höher sein als der Lohn für einen Minijob.

Die Unterscheidung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist jedoch nicht eindeutig. Es hängt von mehreren Faktoren ab, und es gibt keine klare Abgrenzung.

Ein paar Euro für den Nachbarsjungen, der an und zu den Rasen mäht, sind in der Regel kein Problem.

Gemäß §1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei bestimmte Pflichten nach dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie nach der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht erfüllt. Es gibt jedoch Ausnahmen nach dem SchwarzArbG, wie z.B. nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird, gilt als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.

Eine klare Definition des Begriffs Gefälligkeitsdienst gibt es nicht. Der Gesetzgeber hält jedoch Tätigkeiten, die gegen geringes Entgelt erbracht werden, für unbedenklich und stuft sie nicht als Beschäftigung ein. Eine konkrete Bagatellgrenze wird weder im SchwarzArbG noch im Sozialversicherungs- oder Steuerrecht genannt. Es ist jedoch hilfreich, sich an der Motivlage der handelnden Personen zu orientieren.

Das maßgebliche Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit als Gefälligkeitsdienst oder als Beschäftigung ausgeübt wird, ist das Motiv für die Tätigkeit. Von einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen. Eine Gefälligkeitsleistung hingegen wird grundsätzlich unentgeltlich erbracht und begründet auch keinen Anspruch auf eine Honorierung.

Wo Hilfeleistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Dienst- oder Werkleistung nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist weder der Sozialversicherung noch dem Finanzamt anzuzeigen. Kleine Aufmerksamkeiten wie z.B. ein paar Euro für den Nachbarsjungen, der gelegentlich den Rasen mäht, oder ein Kinogutschein für den netten Nachbarn, der den Einkauf erledigt, sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn es sich um eine nachhaltig auf Gewinn gerichtete Tätigkeit handelt, ist die Minijob-Zentrale für geringfügig entlohnte Minijobs oder kurzfristige Minijobs zuständig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zwischen einer Gefälligkeitsleistung und Schwarzarbeit oft eine Grenze verschwimmt. In der Regel wird eine Tätigkeit dann als Schwarzarbeit betrachtet, wenn sie gegen Entgelt und ohne Anmeldung bei den Behörden erbracht wird. Die Motivlage der handelnden Personen ist dabei entscheidend. Ist die Tätigkeit unentgeltlich und auf Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft ausgelegt, kann sie als Gefälligkeitsdienst eingestuft werden und ist nicht meldepflichtig.

Eine klare Abgrenzung ist jedoch nicht immer möglich und es empfiehlt sich, im Zweifelsfall bei den zuständigen Behörden nachzufragen. Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen ist es besonders wichtig, sich an die Vorschriften des Steuerrechts, der Gewerbeordnung und des Sozialversicherungsrechts zu halten, um keine Bußgelder zu riskieren.

Wenn du bei diesem oder ähnlichen Themen unsicher bist, stehe ich Dir gerne für Fragen zur Verfügung. Schreib mir einfach eine Nachricht!

Bis dahin herzliche Grüße, alles Liebe,

Deine Nicola Godenrath a.k.a. Nico